Freitag, 29. April 2011

Nachbarschaftshilfe: Wie-Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das LSG München hat jüngst entschieden, dass ein Nachbar, der Hilfe leistet, welche über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen, in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sogenannte "Wie-Beschäftigte" fallen.

Ein Rentner hatte ein Gerüst genutzt, um in Nachbarschaftshilfe den Giebel der Doppelhaushälfte seines Nachbarn zu streichen. Für Arbeiten dieser Art war das Gerüst nicht geeignet, es stürzte um und der Rentner erlitt schwere Verletzungen, an denen er starb.

Seine Witwe verlangte von der Berufsgenossenschaft Rente als Hinterbliebene. Ihr Ehemann sei für den Nachbarn "wie ein Beschäftigter" tätig gewesen und habe damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Der Verstorbene habe auch in seinem eigenen Interesse gehandelt, weil der das Doppelhaus gestrichen habe, in dem er selbst – in der anderen Hälfte – wohne. Das einheitliche Erscheinungsbild der Doppelhäuser sei habe im Vordergrund gestanden. Außerdem habe nur eine alltägliche Gefälligkeit vorgelegen.

Das Landessozialgericht hat der Witwe als Klägerin recht gegeben.

Es ist der Auffassung, dass unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur ein Beschäftigter steht, sondern auch wer beschäftigungsähnlich handelt, § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung. Dann sei das Haftungsrisiko dem nutznießenden Unternehmen zuzurechnen. Dies wäre der Fall gewesen, weil der Verunfallte mit seinem Fachkönnen und entsprechend dem Willen des Nachbarn umfangreichere Malerarbeiten von wirtschaftlichem Wert erbracht hatte.

Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasse also auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten von Wert. Das setze voraus, dass die Arbeiten über alltägliche Gefälligkeiten hinausgehen. Die Kehrseite: Liege ein gesetzlich versicherter Unfall vor, sind weitere Haftungsansprüche gegen den Auftraggeber ausgeschlossen. Von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld zu fordern sei dann nicht möglich.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.03.2011, Aktenzeichen L 3 U 255/10

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