Mittwoch, 27. Oktober 2010

Hartz IV: Umzug in teurere Wohnung bei Gefährung der Gesundheit auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Ist bei Hartz-IV-Beziehern ein Umzug in eine teurere Wohnung notwendig, weil eine Gesundheitsgefährdung von der bisherigen Wohnung ausgeht, muss die ARGE die höheren Kosten für die neue Wohnung auch ohne vorherige Zustimmung zum Umzug tragen.

In dem Fall, den jetzt das Sozialgericht Dortmund entschieden hat, ging es um die Kosten der Unterkunft einer Bochumerin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen.

Mit der Klage machte die alleinerziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.

Das Gericht sah nach einer Beweisaufnahme die Gesundheitsgefährdung als gegeben an und bejahte eine Notwendigkeit des Umzugs. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.10.2010, Aktenzeichen: S 31 AS 317/08

Sorgerecht rechtfertigt Verbringen eines Kindes ins Ausland


Wird ein Kind durch einen Elternteil in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so ist das nur widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt wird. Ob der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, entscheidet sich nach nationalen Gesetzen.

Eine staatliche Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

EuGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - C-400/10 PPU

http://curia.europa.eu
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