Freitag, 11. März 2011

Keine Lottoscheine für Hartz IV-Empfänger


Das Landgericht Köln hat es der Lottogesellschaft Westlotto aus Münster per einstweiliger Verfügung untersagt, Empfängern von Arbeitslosengeld II die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.

Das Gericht erachtete die beantragte einstweilige Verfügung für begründet, da es keine wirksame Begrenzung des Wettspiels gebe, welche zur Vermeidung von Spielsucht geboten sei. Also dürften in Lottoannahmestellen keine Lose oder sonstige Teilnahmemöglichkeiten für Lotteriespiele mehr angeboten werden, wenn die Spieleinsätze in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen stünden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts insbesondere bei Hartz IV-Empfängern der Fall.

Für den Fall, dass eine Annahmestelle nun einen Lottoschein eines Hartz IV-Empfängers entgegen nimmt, droht dem Unternehmen laut Presseberichten nun in jedem einzelnen Fall ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

Die Frage, ob und wie sich diese Entscheidung kontrollieren lässt, bleibt indes offen. Gibt es bald die Pflicht, einen Einkommensbescheid mit dem Lottoschein vorzuzeigen? Müssen Lottospieler zuvor an Eides Statt versichern, nicht mehr Geld für den Lottoschein auszugeben, als sie haben? Was ist am Monatsende, wenn bei vielen das Geld verbraucht ist? Dürfen dann auch „Normalverdiener“ nicht einmal mehr ein Rubbellos erstehen?

Diese Entscheidung dürfte eher in die Kategorie „Entscheidungen, die die Welt nicht braucht“ fallen als als ernst zu nehmende Rechtsprechung angesehen werden zu können.

Landgericht Köln, Beschluss vom 09.03.2011,  81 O 18/11


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