Donnerstag, 25. November 2010

Pflege-TÜV: LSG NRW erlaubt Veröffentlichung von Transparenzberichten im Internet


Der Beschluss des Sozialgerichts Münster (S 6 P 35/10 ER, hiesiger Blogeintrag vom 4.11.2010), mit dem die Veröffentlichung von Ergebnissen des sog. „Pflege-TÜV“ im Internet untersagt wurde, ist nun vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgehoben worden.
Ein Pflegeheim in Bocholt hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten.
Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren.

Falschdarstellungen und Verzerrungen seien vom Heim glaubhaft zu machen. Das sei vorliegend von dem Pflegeheim aber nicht zureichend geschehen.

Auch ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.
Auch der Einwand, dass es derzeit noch keine pflegewissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, greift nach dem Beschluss des LSG nicht durch. Der Gesetzgeber habe das gewusst und dennoch das Verfahren zur Transparenzherstellung eingeführt und damit das Informationsbedürfnis der Bevölkerung höher bewertet als ein wissenschaftlich allgemein gesichertes Verfahren.

Hier finden Sie den Beschluss im Volltext:


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Mittwoch, 17. November 2010

BVerfG: Ehepaare mit verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten müssen Kirchensteuer zahlen

Diese Frage treibt viele um: Muss ein Ehegatte Kirchensteuer an die Kirche zahlen, der er angehört, wenn sein anderer Ehegatte einer anderer oder keiner Kirche angehört?

Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst erneut entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die die Heranziehung zur Kirchensteuer bewirken, verfassungsgemäß sind. Prozessual haben die Richter verschiedene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG führt aus:

Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich dadurch auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).

Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von genannten Rechten angezeigt.

Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.

Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.


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Donnerstag, 11. November 2010

Hartz IV: Altersvorsorge ist Einkommen


Ein Arbeitnehmer, der Leistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II - bekommt, muss sich zumindestens einen Teil seiner Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung als Einkommen anrechnen lassen. Soweit diese Beträge als Einkommen behandelt werden, mindert sich das Arbeitslosengeld II.
Das Bundessozialgericht hat am 9. November 2010 entschieden, dass knapp 30 Euro - genauso viel wie der Mindesteigenbeitrag bei der Riesterförderung - als "Freibetrag" angemessen sei. Wenn mehr eingezahlt werde, werde der Rest als Einkommen gewertet und mindere unter Umständen die Leistungen vom Staat.

Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R

Pressemitteilung des BSG:

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Mittwoch, 10. November 2010

(Kein) Elternunterhalt bei Vernachlässigung der Kinder?

Das Eltern ihre Kinder unterhalten müssen, weiß jeder. Dass Kinder auch für ihre Eltern in bestimmten Fällen aufkommen müssen, dringt nach und nach in das individuelle und gesellschaftliche Bewusstsein. Dort angekommen ruft es sofort das Schlagwort „ungedeckte Pflegekosten“ auf, welches Unbehagen und Abscheu bei den Kindern auslöst. Aber eigentlich ist es doch gerecht, wenn die mittlerweile erwachsenen Kinder ihre Eltern unterhalten müssen; immerhin haben das die Eltern ja auch mit Hingabe getan.

Was ist aber, wenn die Eltern eben nicht alles Notwendige und mehr hingegeben haben, damit es ihren Kindern gut erging? Können Kinder es verweigern, Unterhalt für die Eltern zu zahlen, weil diese ihre Unterhaltspflicht verletzt haben. Grundsätzlich ja: Haben Eltern die eigene Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern gröblich vernachlässigt, so brauchen die Kinder nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme der Kinder grob unbillig wäre, § 1611 BGB.

In einem aktuellen Fall, den der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, kam es zum Streit zwischen dem Sozialamt, das den Unterhalt für die pflegebedürftige Mutter geltend machte, und dem Sohn. Die Mutter, die sich seit April 2005 in einem Pflegeheim befindet, litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat ihren Sohn nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 - mit Unterbrechungen wegen zum Teil längerer stationärer Krankenhausaufenthalte - versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Sohn und seiner Mutter.

Der Sohn wandte ein, dass ihn seine Mutter als Kind nie gut behandelt habe. Es würde eine unbillige Härte bedeuten, wenn er gegenüber dem Sozialhilfeträger kraft Rechtsübergangs für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsste.

Das sah der Familiensenat anders: Eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann.

Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt, also etwa dann wenn die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.

BGH, Urteil vom 15. September 2010 - XII ZR 148/09

Donnerstag, 4. November 2010

Sorgerecht: Unterbringung des Kindes im Heim verletzt den Vater in seinen Rechten


Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgenden Fall zu entscheiden:

Nach der Trennung der nicht verheirateten Eltern streiten diese sich und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die mittlerweile 12-jährige Tochter. Die Mutter, alleine sorgeberechtigt, hatte die Familie verlassen und verlangt nun die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, damit die Herausgabe der Tochter.

Aufgrund von Sachverständigengutachten wollten die Gerichte, das Amtsgericht Soest sowie das Oberlandesgericht Hamm, das Kind beim Vater herausholen und in einem Heim unterbringen, obwohl die inzwischen zwölfjährige Tochter immer wieder betont hatte, beim Vater bleiben zu wollen, wo sie auch ausreichend versorgt wird.

Der Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine einstweilige Anordnung beantragt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Tochter bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Vater bleibt und nicht gegen ihren Willen von ihrer Hauptbezugsperson getrennt, aus ihrem familiären Umfeld gerissen und in eine ihr fremde Heimeinrichtung verbracht wird.

Bundesverfassungsgericht, Az 1 BvR 2414/10, Beschluss vom 30.9.2010

Volltext der Entscheidung:

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Mittwoch, 3. November 2010

Pflege-TÜV: Bewertung von Pflegeheim darf veröffentlicht werden – oder doch nicht?


Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen LSG in einem am Mittwoch, den 3. November 2010, veröffentlichten Beschluss.

Der Betreiber eines Pflegeheims hatte gegen die Veröffentlichung einer Qualitätsbewertung durch die Pflegekassen vor dem Sozialgericht Frankfurt einen sozialgerichtlichen Eilbeschluss erwirkt.

Die Darmstädter Richter hoben diesen Beschluss nun auf und gaben damit Pflegekassen Recht.

Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet, Leistungen und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden.

Auch der Einwand des Pflegeheimbetreibers, die Prüfungsergebnisse beruhten lediglich auf subjektiven Eindrücken der Prüfer ohne zutreffende Tatsachenfeststellungen, fanden bei den Richtern des Hessischen Landessozialgerichtes keine Zustimmung: Das angewandte Prüfungsverfahren sei nicht prinzipiell ungeeignet. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass das Pflegeheim eine Gegendarstellung im veröffentlichten Bericht verlangen könne.

Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 P 29/10 B ER

Bereits am 26.05.2010 und aktuell am 20.08.2010 hatte das Sozialgericht Münster anders entschieden:

Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes verletze das Grundrecht des Pflegeheims auf Berufsausübungsfreiheit verletzen. 

Neben verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Sozialgericht Münster geäußert hatte, sei der sog. Pflege-TÜV nach § 115 Abs. 1 a SGB XI rechtswidrig. Die Beurteilungskriterien seien nämlich nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität zu beurteilen. Besonders die Ergebnis- und Lebensqualität der Heime könnten auf diese Weise nicht zutreffend beurteilt werden; gerade das verlange aber das Gesetz. 

Zudem sei die Bewertung unsystematisch und die Ermittlung der Pflegenoten für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Damit würden Verbraucher eher getäuscht als informiert.

SG Münster, AZ. S 6 P 35/10 ER  
SG Münster, AZ S 6 P 111/10

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext:

LSG Hessen

SG Münster
Entscheidung vom 26.05.2010; die Beschwerde ist noch beim LSG Nordrhein-Westfalen anhängig (L 10 P 76/10 B ER):

Entscheidung vom 20.08.2010; die Sprungrevision zum BSG wurde zugelassen:

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Dienstag, 2. November 2010

Elternunterhalt – enge Voraussetzungen für „unbillige Härte“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kinder für ihre Eltern zu Unterhaltszahlungen auch dann herangezogen werden können, wenn die Eltern ihre Kinder in deren jungen Jahren schlecht oder gar nicht betreut hatten, weil Mutter oder Vater krankheitsbedingt nicht anders handeln konnte.

Die Trägerin der öffentlichen Hilfe klagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt gegen den Sohn für seine 1935 geborene Mutter. Die Mutter litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Sohn und seiner Mutter

Der Beklagte wendete ein, es sei für ihn eine unbillige Härte, Unterhalt zahlen zu müssen, da seine Mutter ihn als Kind nie gut behandelt habe. 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (Aktenzeichen: XII ZR 251/01) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010, Aktenzeichen: XII ZR 148/09

Mittwoch, 27. Oktober 2010

Hartz IV: Umzug in teurere Wohnung bei Gefährung der Gesundheit auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Ist bei Hartz-IV-Beziehern ein Umzug in eine teurere Wohnung notwendig, weil eine Gesundheitsgefährdung von der bisherigen Wohnung ausgeht, muss die ARGE die höheren Kosten für die neue Wohnung auch ohne vorherige Zustimmung zum Umzug tragen.

In dem Fall, den jetzt das Sozialgericht Dortmund entschieden hat, ging es um die Kosten der Unterkunft einer Bochumerin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen.

Mit der Klage machte die alleinerziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.

Das Gericht sah nach einer Beweisaufnahme die Gesundheitsgefährdung als gegeben an und bejahte eine Notwendigkeit des Umzugs. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.10.2010, Aktenzeichen: S 31 AS 317/08

Sorgerecht rechtfertigt Verbringen eines Kindes ins Ausland


Wird ein Kind durch einen Elternteil in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so ist das nur widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht des anderen Elternteils verletzt wird. Ob der andere Elternteil sorgeberechtigt ist, entscheidet sich nach nationalen Gesetzen.

Eine staatliche Regelung, nach der ein Vater, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, das Sorgerecht nur erlangen kann, wenn es ihm durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen wird, verletzt nicht das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

EuGH, Entscheidung vom 05.10.2010 - C-400/10 PPU

http://curia.europa.eu
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