Freitag, 25. Februar 2011

BSG: Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung


Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte sind nach den geltenden Vorschriften des SGB II nicht vom Hilfebedürftigen über dessen Regelleistungen zu erbringen, sondern zusätzlich zu diesen vom jeweiligen Leistungsträger zu gewähren.

Soweit, so gut! Ein zuvor Obdachloser beispielsweise hat also Anspruch auf Möbel, Waschmaschine usw., wenn er eine Wohnung erstmalig bezieht. Zählt ein Fernsehgerät ebenfalls dazu? Immerhin dürfte sich wohl in jeder deutschen Wohnung ein TV-Gerät befinden. 

Das Bundessozialgericht sieht das nicht so, wie aus der Pressemitteilung zu dem am 24.02.2011 gesprochenen Urteil folgt.

Der beklagte Leistungsträger sei nicht verpflichtet, als Erstausstattung für die Wohnung auch Leistungen für ein Fernsehgerät zu erbringen. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehörten nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wohnraumbezogene Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich seien. Hierzu zähle ein Fernsehgerät nicht. Es sei weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Dass ein Fernsehgerät zum täglichen Leben gehöre und etwa 95 % der Bevölkerung ein entsprechendes Gerät hätten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Freizeit, Informationsbedarf, Kommunikation – all das müsse aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Da ein TV-Gerät aber deutlich teurer ist als beispielsweise eine Kinokarte oder eine Zeitschrift, ja augenscheinlich neu ohnehin mehr kostet, als der Regelsatz ausmacht und auch gebraucht einen großen Teil dessen verschlingen würde, besteht nur die Möglichkeit, die Anschaffungskosten als Darlehen vom Leistungsträger zu erhalten. Auf eine entsprechende Vorschrift hat das BSG in seiner Entscheidung ausdrücklich verwiesen.

Urteil vom 24.02.2011, Aktenzeichen B 14 AS 75/10 R

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen