Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes folgenden Fall zu entscheiden:
Nach der Trennung der nicht verheirateten Eltern streiten diese sich und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die mittlerweile 12-jährige Tochter. Die Mutter, alleine sorgeberechtigt, hatte die Familie verlassen und verlangt nun die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich, damit die Herausgabe der Tochter.
Aufgrund von Sachverständigengutachten wollten die Gerichte, das Amtsgericht Soest sowie das Oberlandesgericht Hamm, das Kind beim Vater herausholen und in einem Heim unterbringen, obwohl die inzwischen zwölfjährige Tochter immer wieder betont hatte, beim Vater bleiben zu wollen, wo sie auch ausreichend versorgt wird.
Der Vater hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine einstweilige Anordnung beantragt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Tochter bis zur Entscheidung in der Hauptsache beim Vater bleibt und nicht gegen ihren Willen von ihrer Hauptbezugsperson getrennt, aus ihrem familiären Umfeld gerissen und in eine ihr fremde Heimeinrichtung verbracht wird.
Bundesverfassungsgericht, Az 1 BvR 2414/10, Beschluss vom 30.9.2010
Volltext der Entscheidung:
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