Ein Arbeitnehmer, der Leistungen nach dem SGB II – Arbeitslosengeld II - bekommt, muss sich zumindestens einen Teil seiner Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung als Einkommen anrechnen lassen. Soweit diese Beträge als Einkommen behandelt werden, mindert sich das Arbeitslosengeld II.
Das Bundessozialgericht hat am 9. November 2010 entschieden, dass knapp 30 Euro - genauso viel wie der Mindesteigenbeitrag bei der Riesterförderung - als "Freibetrag" angemessen sei. Wenn mehr eingezahlt werde, werde der Rest als Einkommen gewertet und mindere unter Umständen die Leistungen vom Staat.
Bundessozialgericht, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 7/10 R
Pressemitteilung des BSG:
Ich bin für externe Links nicht verantwortlich.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen