Dienstag, 2. November 2010

Elternunterhalt – enge Voraussetzungen für „unbillige Härte“

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kinder für ihre Eltern zu Unterhaltszahlungen auch dann herangezogen werden können, wenn die Eltern ihre Kinder in deren jungen Jahren schlecht oder gar nicht betreut hatten, weil Mutter oder Vater krankheitsbedingt nicht anders handeln konnte.

Die Trägerin der öffentlichen Hilfe klagte aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt gegen den Sohn für seine 1935 geborene Mutter. Die Mutter litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und damit einhergehend an Antriebsschwäche und Wahnideen. Sie hat den Beklagten nur bis zur Trennung und Scheidung von ihrem damaligen Ehemann im Jahr 1973 versorgt. Seit spätestens 1977 besteht so gut wie kein Kontakt mehr zwischen dem Sohn und seiner Mutter

Der Beklagte wendete ein, es sei für ihn eine unbillige Härte, Unterhalt zahlen zu müssen, da seine Mutter ihn als Kind nie gut behandelt habe. 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine psychische Erkrankung, die dazu geführt hat, dass der pflegebedürftige Elternteil der früheren Unterhaltsverpflichtung seinem Kind gegenüber nicht gerecht werden konnte, nicht als ein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB mit der Konsequenz eines Anspruchsverlustes betrachtet werden kann. Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierende Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u. a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (Aktenzeichen: XII ZR 251/01) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinem Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte. Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2010, Aktenzeichen: XII ZR 148/09

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