Diese Frage treibt viele um: Muss ein Ehegatte Kirchensteuer an die Kirche zahlen, der er angehört, wenn sein anderer Ehegatte einer anderer oder keiner Kirche angehört?
Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst erneut entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen, die die Heranziehung zur Kirchensteuer bewirken, verfassungsgemäß sind. Prozessual haben die Richter verschiedene Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Das BVerfG führt aus:
Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich dadurch auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer beziehungsweise gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld als einer Erscheinungsform der Kirchensteuer. Diese beruht auf im Einzelnen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Länder, vorliegend Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sowie zum Teil auf konkretisierenden Bestimmungen der steuerberechtigten Kirchen selbst (vgl. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV).
Die Annahmevoraussetzungen für die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden liegen nicht vor. Ihnen kommt weder eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von genannten Rechten angezeigt.
Die für die Entscheidung im Wesentlichen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und durch die hieran anknüpfende Rechtsprechung der Fachgerichte verfassungsgemäß konkretisierend beantwortet. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass zwar nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörenden Ehegatten, wohl aber der Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden kann. Wenn angesichts der Schwierigkeiten der Bestimmung des Lebensführungsaufwandes als Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des kirchenangehörigen Ehepartners dieser Aufwand nach dem gemeinsamen Einkommen der Ehegatten bemessen wird, ist hiergegen verfassungsrechtlich nichts einzuwenden.
Danach begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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