Mittwoch, 3. November 2010

Pflege-TÜV: Bewertung von Pflegeheim darf veröffentlicht werden – oder doch nicht?


Die Benotung eines Pflegeheims darf veröffentlicht werden, soweit sie auf einer neutral, objektiv und sachkundig durchgeführten Qualitätsprüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen basiert. Dies entschied der 8. Senat des Hessischen LSG in einem am Mittwoch, den 3. November 2010, veröffentlichten Beschluss.

Der Betreiber eines Pflegeheims hatte gegen die Veröffentlichung einer Qualitätsbewertung durch die Pflegekassen vor dem Sozialgericht Frankfurt einen sozialgerichtlichen Eilbeschluss erwirkt.

Die Darmstädter Richter hoben diesen Beschluss nun auf und gaben damit Pflegekassen Recht.

Der Gesetzgeber habe die Landesverbände der Pflegekassen dazu verpflichtet, Leistungen und Qualität der Pflegeeinrichtungen zu veröffentlichen (§ 115 Abs. 1a SGB XI). Hierdurch solle mehr Markttransparenz und Vergleichbarkeit von Qualitätsprüfungen erreicht werden.

Auch der Einwand des Pflegeheimbetreibers, die Prüfungsergebnisse beruhten lediglich auf subjektiven Eindrücken der Prüfer ohne zutreffende Tatsachenfeststellungen, fanden bei den Richtern des Hessischen Landessozialgerichtes keine Zustimmung: Das angewandte Prüfungsverfahren sei nicht prinzipiell ungeeignet. Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass das Pflegeheim eine Gegendarstellung im veröffentlichten Bericht verlangen könne.

Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 P 29/10 B ER

Bereits am 26.05.2010 und aktuell am 20.08.2010 hatte das Sozialgericht Münster anders entschieden:

Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes verletze das Grundrecht des Pflegeheims auf Berufsausübungsfreiheit verletzen. 

Neben verfassungsrechtlichen Bedenken, die das Sozialgericht Münster geäußert hatte, sei der sog. Pflege-TÜV nach § 115 Abs. 1 a SGB XI rechtswidrig. Die Beurteilungskriterien seien nämlich nicht geeignet, die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen und deren Qualität zu beurteilen. Besonders die Ergebnis- und Lebensqualität der Heime könnten auf diese Weise nicht zutreffend beurteilt werden; gerade das verlange aber das Gesetz. 

Zudem sei die Bewertung unsystematisch und die Ermittlung der Pflegenoten für Außenstehende nicht nachvollziehbar. Damit würden Verbraucher eher getäuscht als informiert.

SG Münster, AZ. S 6 P 35/10 ER  
SG Münster, AZ S 6 P 111/10

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext:

LSG Hessen

SG Münster
Entscheidung vom 26.05.2010; die Beschwerde ist noch beim LSG Nordrhein-Westfalen anhängig (L 10 P 76/10 B ER):

Entscheidung vom 20.08.2010; die Sprungrevision zum BSG wurde zugelassen:

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