Der Beschluss des Sozialgerichts Münster (S 6 P 35/10 ER, hiesiger Blogeintrag vom 4.11.2010), mit dem die Veröffentlichung von Ergebnissen des sog. „Pflege-TÜV“ im Internet untersagt wurde, ist nun vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen aufgehoben worden.
Ein Pflegeheim in Bocholt hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten.
Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren.
Falschdarstellungen und Verzerrungen seien vom Heim glaubhaft zu machen. Das sei vorliegend von dem Pflegeheim aber nicht zureichend geschehen.
Auch ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.
Auch der Einwand, dass es derzeit noch keine pflegewissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, greift nach dem Beschluss des LSG nicht durch. Der Gesetzgeber habe das gewusst und dennoch das Verfahren zur Transparenzherstellung eingeführt und damit das Informationsbedürfnis der Bevölkerung höher bewertet als ein wissenschaftlich allgemein gesichertes Verfahren.
Hier finden Sie den Beschluss im Volltext:
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