Wenn in einem Abstammungsverfahren auf Feststellung der Vaterschaft nur zu entscheiden ist, ob der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist und ob die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Antragsgegner hatte, ist diese Sach- und Rechtslage so einfach, dass im Wege der Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) ein Rechtsanwalt hierzu nicht beizuordnen ist. Das einzuholende DNS-Abstammungsgutachten ist auch für Laien wegen der einfachen Fragestellung und der eindeutigen Antwort ohne Weiteres selbst zu verstehen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.01.2011 - 11 WF 342/10
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