Der Lotteriegewinn eines Hartz-IV-Empfängers mindert seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der Gewinn darauf als Einkommen anzurechnen ist. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Der hilfebedürftige Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Der zuständige Leistungsträger rechnete diesen Gewinn in zwei Monaten jeweils mit 250,00 € als Einkommen an und verminderte insoweit das ALG II.
Zunächst in erster und nun auch in zweiter Instanz unterlag der Kläger. Die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigten, dass der Gewinn Einkommen ist und damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers verringerte.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2010, Aktenzeichen: L 19 AS 77/09
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