Montag, 17. Januar 2011

Hartz IV: Regelmäßiges Umgangsrecht rechtfertigt Umzug des Vaters in größere Wohnung

Nimmt ein Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelmäßig wahr, kann dies den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen.

Der Kläger ist ALG-II-Empfänger, seine elfjährige Tochter verbringt jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm großen Wohnung. Das Jobcenter Dortmund lehnte eine Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.

Demgegenüber entschied das Sozialgericht Dortmund in einem Eilverfahren, dass der Umzug sehr wohl gerechtfertigt sei. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31. Dezember 2010 reserviert und könne ab dem 1. Januar 2011 gemietet werden.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010, Aktenzeichen: S 22 AS 5857/10 ER

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