Freitag, 21. Januar 2011

Umgangsrecht auch am Geburtstag des Kindes


Ein Vater, der nicht bei seinen Kindern lebt und ein vereinbartes regelmäßiges Umgangsrecht hat, muss auf einen turnusmäßig anstehenden Besuchskontakt mit seinem Kind nicht verzichten, weil das Kind an besagtem Tage seinen Geburtstag feiert, und die Mutter die Einladungen zu der Feier bereits verschickt hat.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat in einem diesen Fall betreffenden Beschluss, der in dieser Woche veröffentlich worden ist, auf Antrag des Vaters gegen die Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € festgesetzt.

Zur Begründung verwies das Saarländische Oberlandesgericht darauf, dass Umgangsvereinbarungen nur Sinn hätten, wenn sie strikt eingehalten würden. Ständige Auseinandersetzungen um die Besuchskontakte seinen zu vermeiden, weil sie dem Kindeswohl schaden würden. Daher sei es auch gerechtfertigt, durch ein Zwangsgeld deutlich zu machen, dass Verstöße gegen solche Vereinbarungen von den Gerichten nicht hingenommen würden. 

Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2010, Az. 6 WF 118/10

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